ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

(AGB)

Anerkennung
Durch seine Bestellung anerkennt der Käufer sämtliche Punkte dieser Geschäftsbedingungen, sowie die warenspezifischen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Die aktuelle Version finden Sie unter www.ruwa-ag.ch
Abweichende Bestimmungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

Offerten
Sind grundsätzlich bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Produkte, Masse, Qualität
Ohne spezielle Vereinbarung liefern wir Material in handelsüblicher Qualität und Beschaffenheit unter Berücksichtigung der Werkstoleranzen in Bezug auf Masse, Gewicht, Güte etc. 

Lieferfristen
Die von uns angegebenen Lieferfristen sind unverbindliche Richtwerte. Teillieferungen durch uns sind jederzeit berechtigt. Schadenersatzansprüche infolge verspäteter Lieferungen können nicht anerkannt werden.

Preise / Zuschläge
Unsere Preise sind grundsätzlich freibleibend. Wir behalten uns vor, diese ohne vorherige Anzeige den Markt- oder Währungsverhältnissen anzupassen. Die Mehrwertsteuer ist in den Offert- und Verkaufspreisen nicht inbegriffen. Bei Auslieferung per LKW verrechnen wir einen Transportkostenanteil gemäss den am Tage der Lieferung gültigen Ansätzen. Bei Abholungen verrechnen wir einen Vorfrachtanteil.

Zahlungskonditionen
Die Zahlungskonditionen betragen 30 Tage netto. Ungerechtfertigte Abzüge werden nachbelastet.

Verzugszins
Nach Verfall der Rechnung wird ein Verzugszins von 7 % erhoben. 

Verpackung
Verpackungen werden zum Selbstkostenpreis belastet und nicht zurückgenommen. Ohne besondere Instruktionen wählen wir die uns am geeignetsten erscheinende Verpackungsart.

Mängelrügen
Allfällige Mängel sind innert 8 Tagen nach Empfang der Lieferung schriftlich zu rügen. Für das als fehlerhaft anerkannte Material wird Ersatz der Ware geleistet; die Rücknahme der Ware ohne Ersatzlieferung und die Vergütung des Kaufpreises bleiben vorbehalten, weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Sumiswald. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von der Ruwa Drahtschweisswerk AG. Die Lieferantin behält sich vor, ihre Rechte auch am Domizil des Käufers, am Erfüllungsort oder vor jedem zuständigen Gericht geltend zu machen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Rechts. Diese Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen ersetzen alle bisherigen Vereinbarungen.

Zuletzt geändert: April 2017

VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN (VLB)

Allgemeine Bedingungen / Änderungsvorbehalt
Wir behalten uns vor, unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen jederzeit und ohne Vorankündigung zu ändern. Die aktuelle Version der Verkaufs- und Lieferbedingungen finden Sie unter www.ruwa-ag.ch
Im Übrigen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Preise
Für die Berechnung sind die im Zeitpunkt der Bestellung gültigen Bestimmungen und Preise massgebend. Temporäre Zuschläge der Lieferwerke werden offen weiterverrechnet.

Gewichtsermittlung
Für die Gewichtsermittlung gelten die in den Preislisten aufgeführten, theoretischen, bzw. die durch Wägen ermittelten Gewichte. Wir liefern die Produkte in handelsüblicher Ausführung, wobei die Werkstoleranzen zur Anwendung gelangen.

Lieferungen per LKW
Ablad und Transportkostenanteil sind nicht inbegriffen. Spezialtransporte und schwierige Zufahrtsmöglichkeiten auf Anfrage.

Lieferungen per Bahn
Bahnsendungen werden grundsätzlich franko Aufgabestation verrechnet. Die Bahntransportkosten gehen zu Lasten des Empfängers.

Lieferungen per Post / Kurierdienst
Pakete werden in der Regel per Post / Kurierdienst versandt. Es werden die effektiven Kosten in Rechnung gestellt. Der Versand der Ware erfolgt immer auf Gefahr des Empfängers.

Transportkostenanteil / LSVA
Bei Auslieferungen per LKW verrechnen wir einen Transportkostenanteil (inkl. LSVA) in Prozent des Warenwertes sowie einen Mindestansatz.

Kranablad
Bei Kranablad erfolgt die Verrechnung pro Kranzug.

Positionszuschlag
Pro Bestellung und Rüstposition wird ein Zuschlag erhoben; dieser kann pro Warengruppe variieren.

Überlängen / Überbreiten
Überlängen > 15 Meter und/oder Überbreiten > 2.5 Meter werden nach Transportaufwand verrechnet.

Mindestfaktura
Es ist ein Mindestauftragswert definiert. 

Leistungserklärungen und Werkszeugnisse
Für Werkszeugnisse wird eine bestimmte Kostenpauschale (pro Zeugnis) verrechnet. Leistungserklärungen nach EN 1090 sowie Werkszeugnisse sind explizit bei der Preisanfrage durch den Kunden unter Angabe der Ausführungsklasse anzufordern. Eine nachträgliche Beschaffung der Dokumente ist nicht möglich.

Resten
Wir behalten uns vor, anfallende Resten in Rechnung zu stellen.

Verpackung
Verpackungen werden gemäss den effektiven Kosten verrechnet.

Abholung
Bei Abholungen verrechnen wir einen Vorfrachtanteil.

Retouren
Materialien können nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zurückgenommen werden. Originalverpackte Lagerartikel in einwandfreiem Zustand werden mit einem Abzug von 30% des Warenwertes gut-geschrieben. Warenwerte unter CHF 60.- werden nicht gutgeschrieben.
Allfällige Kosten für Rücktransporte und Entsorgung werden verrechnet.

Technische Angaben
Abbildungen, Massangaben, Gewichte sowie alle anderen technischen Angaben in sämtlichen Unterlagen sind unverbindlich.

Beschaffen von Nicht-Lagerartikeln
Für das Beschaffen von nicht lagermässig geführter Ware verrechnen wir unsere effektiven Kosten.

Werks- und Streckengeschäfte
Für diese Geschäftsarten gelten die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Lieferwerke.

Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die von uns gelieferte Ware unser Eigentum.

Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Sumiswald. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von der Ruwa Drahtschweisswerk AG. Die Lieferantin behält sich vor, ihre Rechte auch am Domizil des Käufers, am Erfüllungsort oder vor jedem zuständigen Gericht geltend zu machen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Rechts. Diese Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen ersetzen alle bisherigen Vereinbarungen.

Zuletzt geändert: April 2017